Art. 5 Barauszahlung

  1. Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
    a. sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25 f
    b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
    c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
  2. An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.
  3. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.