- Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
 a. sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25 f
 b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
 c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
- An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.
- Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.