Beiträge

Beitragspflicht

Die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen und finanzieren diesen (Art. 57 und 59 BVG).

Dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellt ist eine Vorsorgeeinrichtung, wenn sie aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistung gewährt (Art. 1 Abs. 2 FZG).

Mit dem Sicherheitsfonds haben die folgenden Einrichtungen Beiträge abzurechnen:

  • Alle nach Art. 48 BVG registrierten Vorsorgeeinrichtungen (obligatorische Vorsorge nach dem BVG).
  • Alle nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungsversprechen (rein ausserobligatorische Vorsorge).
  • Die Vorsorgeeinrichtung ist auch beitragspflichtig, wenn deren Leistungen bei einer Versicherungsgesellschaft rückversichert sind und die Versicherungsgesellschaft allenfalls die Leistungen sogar direkt an die Versicherten ausbezahlt.
  • Ein reglementarisches Leistungsversprechen liegt nicht nur vor, wenn ein Reglement im formellen Sinne besteht. Ein solches liegt auch bei einer allgemeinen Praxis aufgrund von Beschlüssen des zuständigen Gremiums der Stiftung vor.
  • Nicht mit dem Sicherheitsfonds abgerechnet werden müssen rein freiwillige Leistungen. Eine Rentenleistung ist nur dann freiwillig, wenn sie mit einem entsprechenden Vorbehalt ausgesprochen wurde und deshalb jederzeit wieder gestoppt werden kann.
  • Keine entscheidende Rolle bei der Beantwortung der Frage der Beitragspflicht einer Vorsorgeeinrichtung bildet die Art der Finanzierung der Leistungen. Diese kann auch rein patronal sein.
  • Ebenfalls keine Rolle spielt, ob (noch) Beiträge entrichtet werden. So sind zum Beispiel auch Vorsorgeverhältnisse aus der Zeit vor 1985, welche mit der Einführung des BVG nicht weitergeführt (stillgelegt) wurden, abrechnungspflichtig.
  • Bei Fragen zur Abrechnungspflicht mit dem Sicherheitsfonds wenden sie sich bitte an die Geschäftsstelle.

Beitragssätze

Beitragsabrechnung

Allgemeines

Das Formular «Meldung /Abrechnung über die Beiträge» des Sicherheitsfonds hat zwei Teile:

  • Der Teil A betrifft die Beiträge für die Zuschüsse und ist nur von den nach Art. 48 BVG registrierten Vorsorgeeinrichtungen auszufüllen.
  • Den Teil B haben sämtliche Vorsorgeeinrichtungen auszufüllen.

Bitte beachten Sie bei der Erstellung der Abrechnung die folgenden Punkte:

  • Der Termin für die Einsendung der Abrechnung und die Bezahlung des Beitrags ist der 30. Juni des Folgejahres.
  • Gesuche für Fristerstreckung sind rechtzeitig und in schriftlicher Form einzureichen (Fristverlängerung maximal bis Ende des Folgejahres).
  • Grössere Stiftungen werden gebeten, per 30. Juni eine Akontozahlung im Rahmen des voraussichtlichen Beitrags zu leisten (nur wenn das Abrechnungsformular verspätet eintrifft).
  • Die gemäss Art. 52a BVG bestimmte Revisionsstelle der Stiftung muss das Abrechnungsformular mitunterzeichnen. Die Bestätigungen von Revisionsstellen Dritter genügen nicht.
  • Beitragskorrekturen für Vorjahre (beispielsweise entstanden durch rückwirkende Mutationen) werden nur für die fünf vorangegangenen Bemessungsjahre und ab einer Differenz von CHF + / - 5.– beitrags- oder leistungswirksam.

Teil A

Teil B

Bemessungsgrundlagen

Die korrekte Führung der BVG-Alterskonti (auch Schattenrechnung genannt; nachstehend Alterskonto genannt) ist eine wichtige Grundlage für eine problemlose Abrechnung mit dem Sicherheitsfonds.

Das Alterskonto soll jederzeit über die gesetzlichen Mindestansprüche des Vorsorgenehmers Auskunft geben. Das Alterskonto hat daher mit den eigentlichen reglementarischen Versicherungsansprüchen nichts zu tun. Es sei denn, die Vorsorgeeinrichtung versichere nur genau die BVG-Minimalvariante. Auch dann ist im Alterskonto nur von den BVG-Altersgutschriften die Rede.

Bei den Altersgutschriften handelt es sich somit um die gesetzlichen Minimalsparbeiträge, nämlich 7/10/15/18% der BVG-Löhne, je nach Alter. Das Alterskonto gibt damit Auskunft über das BVG-Altersguthaben, dies wiederum ist zusammengesetzt aus den kumulierten Altersgutschriften, dem nach BVG vorgegebenen Zins und allfälligen, aus früheren Kassen eingebrachten Altersguthaben. Soweit zu einigen Begriffsbestimmungen. Es ist wichtig, die Alterskonti von vor- und überobligatorischen Beiträgen rein zu halten. Dazu ist das Versichertenkonto da, das in jeder mit zusätzlichen Leistungen operierenden Vorsorgeeinrichtung geführt werden muss.

Für die Abrechnung mit dem Sicherheitsfonds wird der Wert aller Freizügigkeitsleistungen per Ende eines Bemessungsjahres benötigt. Dieser Zahlenwert ist aus der Bilanz oder dem Anhang zur Jahresrechnung ersichtlich. Die Vorsorgeeinrichtung hat den Versicherten die reglementarische Austrittsleistung jährlich mitzuteilen (Art. 24 Freizügigkeitsgesetz; FZG).

Die Summe der ausgerichteten Rentenleistungen kann der Betriebsrechnung entnommen werden. Für die Berechnung des Beitrages an den Sicherheitsfonds ist diese Summe mit zehn zu multiplizieren, um einen annäherungsweisen Rentenbarwert zu erhalten.
 

Abrechnungen

Drei praktische Beispiele
(die Werte sind hypothetisch, auch die zugrunde gelegten Basiswerte)

Firmeneigene Vorsorgeeinrichtung

Vorsorgeeinrichtung für mehrere Firmen

Nicht registrierte Vorsorgeeinrichtung