Glossar

A–B

  • Gemeint ist die Firma, nicht die Person (siehe Selbstständigerwerbender).
  • Durchführung des BVG bei mehr als einer registrierten Vorsorgeeinrichtung.
  • Kalenderjahr, über welches mit dem Sicherheitsfonds abzurechnen ist.
  • Es besteht aus den Altersgutschriften sowie eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen.
  • Die durch den Versicherten und Arbeitgeber zu leistenden gesetzlichen Mindestbeiträge für Altersleistungen.
  • Gibt Auskunft über die dem Versicherten zustehenden gesetzlichen Mindestansprüche.

I–L

  • Sind nicht sicherheitsfondspflichtig.
  • Abrechnung nur über den aktiven Teil des Alterskontos erforderlich (z.B. 50% invalid = halber Lohn abzüglich halber Koordinationsabzug; Art. 59 BVG).
  • Die gemäss Art. 53 BVG vorgeschriebene und vom Bundesrat anerkannte Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung.
  • AHV-Löhne bis zur Höchstgrenze abzüglich Koordinationsabzug des betreffenden Bemessungsjahres (Art. 8 BVG), und zwar nur für Versicherte über BVG-Alter 25 und nur für die Zeit, während welcher sie der Vorsorgeeinrichtung angehören (Art. 59 BVG).
  • Total aller im Bemessungsjahr ausbezahlten Rentenleistungen, wie sie aus der Betriebsrechnung per Stichtag 31.12. des Bemessungsjahres ausgewiesen werden.

R–Z

  • Total der gemäss FZG Art. 15 (Ansprüche im Beitragsprimat), Art. 16 (Ansprüche im Leistungsprimat) resp. Art. 17 (Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung) errechneten Leistungen, per Stichtag 31.12. des Bemessungsjahres. Die Vorsorgeeinrichtung hat dem Versicherten jährlich die reglementarische Austrittsleistung mitzuteilen (Art 24 Abs. 1FZG).
  • Einer Gemeinschaftseinrichtung angeschlossener, einzelner Versicherter, der auf eigene Rechnung arbeitet, oder auch die Person des Arbeitgebers in einer Einzelfirma, der sich in der gleichen Vorsorgeeinrichtung mitversichert wie seine Angestellten.
  • Im Register für die berufliche Vorsorge zwecks Durchführung des BVG eingetragene Stiftung (gem. Art. 48 BVG) resp. eine Vorsorgeeinrichtung mit reglementarischen Leistungen, die dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) untersteht. Solche Vorsorgeeinrichtungen sind automatisch dem Sicherheitsfonds BVG angeschlossen (Art. 57 BVG).
  • Einer Vorsorgeeinrichtung zustehende Differenz zwischen 14% der koordinierten Löhne und den tatsächlichen BVG-Altersgutschriften, sofern diese mehr als 14% betragen (BVG Art. 58 Abs. 1 und 2).