Abgabe für die Oberaufsicht

Ab dem Jahr 2024 erhebt der Sicherheitsfonds BVG anstelle der Direktaufsichtsbehörden die jährliche Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht (Art. 56 Abs. 1 Bst. i. BVG). Die Abgabe wird über den Beitrag für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen erhoben (Beitrag Teil B des Abrechnungsformulars).

Nachdem die Vorsorgeeinrichtungen die Abgabe im Jahr 2024 für das Jahr 2023 letztmals über die Direktaufsichtsbehörden abgerechnet haben, erfolgt diese ab dem Jahr 2025 für das Jahr 2024 neu über den Sicherheitsfonds BVG.

Die Abrechnung erfolgt ohne separate Deklaration und Rechnungsstellung im Rahmen der ordentlichen Beitragsabrechnung mit dem Sicherheitsfonds BVG.