Berufliche Vorsorge

Welche Personen sind in der beruflichen Vorsorge versichert?

In dem seit 1985 geltenden Obligatorium in der beruflichen Vorsorge sind Arbeitnehmer/innen ab dem 25. Altersjahr für das Alterssparen zu versichern, welche ein jährliches Einkommen von CHF 22'050.– (Stand 1.1.2023) oder mehr erzielen.

Diese Grenze ist über die Jahre hinweg kontinuierlich angehoben worden. Im 1985 betrug der Grenzwert noch CHF 16'560.– und im Jahre 2003 CHF 25'320.–. Auf 2005 erfolgte eine Senkung der Eintrittsschwelle von CHF 25'800.- nach der alten Regelung auf CHF 19'350.–.
 

Ausnahmen

In den folgenden Fällen bestehen Ausnahmen von der Versicherungspflicht:

  • Der Arbeitsvertrag ist auf 3 Monate oder weniger befristet;
  • die Beschäftigung in der Schweiz wird nicht auf Dauer ausgeübt und die betroffene Person ist im Ausland gleichwertig versichert;
  • der Arbeitgeber unterliegt nicht der Beitragspflicht (z.B. Botschaften, internationale Organisationen);
  • die betroffene Person erzielt ein Nebenerwerbseinkommen und ist bereits für die Haupterwerbstätigkeit obligatorisch versichert oder ist im Hauptberuf selbständig erwerbend;
  • die betroffene Person ist zu mindestens 70% invalid;
  • Arbeitslose sind obligatorisch nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Mit dieser reinen Risikoversicherung wird kein Sparkapital gebildet und es besteht damit kein Anspruch auf ein Vorsorgeguthaben;
  • auch Personen, welche das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, verfügen obligatorisch nur über eine reine Risikoversicherung.
     

Sie können auf Ihrer Lohnabrechnung überprüfen, ob Beiträge für die berufliche Vorsorge in Abzug gebracht worden sind. Von der zuständigen Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitsstiftung sollten Sie eine Bescheinigung (Versicherungsausweis, Police) erhalten, welche über die Ihnen zustehenden Leistungen informiert.

Sowohl der Arbeitgeber, als auch die zuständige Vorsorgeeinrichtung sind verpflichtet, Ihnen entsprechende Informationen abzugeben. Soweit Ihnen die Adresse der Vorsorgeeinrichtung bekannt ist, wenden Sie sich bitte direkt an diese.

 

Im Bereich der beruflichen Vorsorge sind drei Leistungsarten versichert. Einerseits Leistungen beim Erreichen des Rücktrittsalters (Altersrenten oder Kapital) und andererseits Leistungen beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Tod oder Invalidität) vor dem Erreichen des Rücktrittsalters (Hinterlassenen- und Invalidenleistungen).

Einführung der vollen Freizügigkeit 1995

Auf das Jahr 1995 wurde gesetzlich geregelt, dass bei einem Wechsel der Pensionskasse nicht nur die vom Arbeitnehmer sondern auch die vom Arbeitgeber geleisteten Sparbeiträge zuzüglich der Zinsen voll mitzugeben sind. Für die BVG-Mindestguthaben gilt die volle Freizügigkeit bereits seit 1985.

Einführung des Obligatoriums 1985

Die gesetzliche Versicherungspflicht für die berufliche Vorsorge besteht in der Schweiz seit dem 1. Januar 1985. Verschiedene Arbeitgeber haben für Arbeitnehmer/innen bereits vor 1985 eine Lösung innerhalb der beruflichen Vorsorge errichtet.

Ansprüche aus der Zeit nach 1972

Ab 1972 enthielt das schweizerische Arbeitsrecht erste Vorschriften zur beruflichen Vorsorge und insbesondere zu den Pflichten der Vorsorgeeinrichtungen im Austrittsfall. So wurden gewisse Regeln zur Berechnung und zur Verwendung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge bei Stellenwechsel aufgestellt. Es galt aber noch nicht die volle Freizügigkeit, und die Beiträge des Arbeitgebers waren erst ab 30 Beitragsjahren voll mitzugeben. Die Durchführung einer Versicherung war für den Arbeitgeber aber nach wie vor freiwillig.

Ansprüche aus der Zeit vor 1972

Bei Beendigung der Arbeitstätigkeit in der Schweiz vor 1972 wurden die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge in der Regel nach Ende des Arbeitsvertrages mit der letzten Lohnabrechnung vergütet. Für Arbeitsverhältnisse, welche definitiv vor dem Jahr 1972 aufgelöst wurden, sind somit oftmals keine Guthaben mehr auffindbar.