Insolvenzen
Seit der Errichtung des Sicherheitsfonds mit dem Inkrafttreten des BVG im 1985 hat sich die Sicherstellung der Versichertenansprüche zu seiner Hauptaufgabe entwickelt. Ab 1997 werden dabei nicht mehr nur die obligatorischen Leistungen nach dem BVG sondern auch die ausserobligatorischen Ansprüche bis zu einer Obergrenze sichergestellt.
Der Sicherheitsfonds stellt die Leistungen der Versicherten der 2. Säule bei Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs (Anschluss eines Arbeitgebers bei einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung) sicher.
Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs.
Vorsorgeeinrichtung
Der Sicherheitsfonds stellt die Leistungen von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen sicher (Art. 56 Abs. 1 Bst. b. und c. BVG).
Versichertenkollektiv
Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so stellt der Sicherheitsfonds die Leistungen pro zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv (alle gemäss Anschlussvertrag bei der Vorsorgeeinrichtung versicherten Arbeitnehmer eines Arbeitgebers; Vorsorgewerk) sicher (Art. 56 Abs. 3 i.V.m. 56 Abs. 1 Bst. b. und c. BVG).