Insolvenzen

Seit der Errichtung des Sicherheitsfonds mit dem Inkrafttreten des BVG im 1985 hat sich die Sicherstellung der Versichertenansprüche zu seiner Hauptaufgabe entwickelt. Ab 1997 werden dabei nicht mehr nur die obligatorischen Leistungen nach dem BVG sondern auch die ausserobligatorischen Ansprüche bis zu einer Obergrenze sichergestellt.

Der Sicherheitsfonds stellt die Leistungen der Versicherten der 2. Säule bei Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs (Anschluss eines Arbeitgebers bei einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung) sicher.

Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs.

Vorsorgeeinrichtung

Der Sicherheitsfonds stellt die Leistungen von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen sicher (Art. 56 Abs. 1 Bst. b. und c. BVG).

Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung, wenn sie fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Art. 25 Abs. 1 SFV). Gemäss Art. 65d Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung Deckungslücken selbst beheben.

Nicht mehr möglich ist die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung, wenn über sie ein Liquidations- oder ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist (Art. 25 Abs. 2 lit. a. SFV). Über die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens und damit über die Sanierungsfähigkeit entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Der Sicherheitsfonds stellt die Ansprüche der Versicherten auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge sicher. Es erfolgt somit nicht eine Sicherstellung der vom angeschlossenen Arbeitgeber allenfalls nicht bezahlten Beiträge.

  • Sichergestellt werden die durch die Aktiven der Vorsorgeeinrichtung nicht gedeckten Leistungen. Freie Mittel, Rückstellungen für Sondermassnahmen und andere nicht mehr benötigte Rückstellungen sind zugunsten der Unterdeckung aufzulösen.

  • Sichergestellt werden die nach dem BVG geschuldeten gesetzlichen Leistungen.

  • Ebenfalls sichergestellt werden die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen, soweit sie auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das Freizügigkeitsgesetz anwendbar ist. Keine Sicherstellung erfolgt damit für rein freiwillige Leistungen.

Die Sicherstellung der reglementarischen Leistungen erfolgt bis zu einer Obergrenze (Art. 56 Abs. 2 BVG). Die Obergrenze richtet sich nach dem massgebenden Lohn und damit nach dem gemäss Reglement versicherten Lohn. Sie wurde auf der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages gemäss BVG festgesetzt und liegt aktuell bei CHF 132‘300.-- (Stand ab 01.01.2023).

Verfügt ein Arbeitgeber über mehrere Vorsorgepläne (eventuell auch bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen), so werden für die Bestimmung der Obergrenze sämtliche Pläne pro Arbeitnehmer berücksichtigt.

Liegt ein versicherter Lohn über der Obergrenze, so wird er bis auf die Obergrenze gekürzt und das Versichertenkonto auf dieser Basis neu berechnet. Einkäufe und Einmaleinlagen sind sichergestellt, soweit sie auf der Basis der Einkaufstabelle der insolventen Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des maximalen Lohnes gemäss Obergrenze möglich waren.

Laufende Rentenleistungen sind bis zur Höhe von 70 % der Obergrenze garantiert.

Folgende Aufwendungen bilden nicht Gegenstand einer Sicherstellung (keine abschliessende Aufzählung):

  • Verwaltungskosten, Verzugs- und andere Zinsen (ausser dem gesetzlich  geschuldeten Zins auf den Altersguthaben, Art. 15 BVG)
  • Liquidationskosten
  • Arbeitgeberbeitragsreserven
  • Freiwillige Leistungen

Der Sicherheitsfonds kann ab Eröffnung des Liquidationsverfahrens über die Vorsorgeeinrichtung Vorschüsse zur Sicherstellung der Leistungen erbringen.

Die Leistungen des Sicherheitsfonds erfolgen zweckgebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung. Die Liquidations- oder Konkursverwaltung hat die Sicherheitsleistung neben der Liquidations- oder Konkursmasse gesondert zu verwalten.

Vor einer möglichen Zahlung wollen wir uns ein eigenes Bild über den finanziellen Zustand der Vorsorgeeinrichtung und die Ereignisse, welche zu den Problemen führten, machen können. Bei einem Gesuch um Insolvenzleistungen sind deshalb Unterlagen zur Dokumentation dieser Punkte beizulegen respektive entsprechende Ausführungen zu machen.

Die für die Behandlung eines Insolvenzgesuches verlangten Angaben können von Fall zu Fall variieren. Üblicherweise gehen wir von den folgenden Angaben aus, die mindestens einzureichen sind:

  • Liquidationsverfügung der Aufsichtsbehörde (soweit bereits erfolgt)
  • Statuten / Reglement(e) der Stiftung
  • Alterskonti der versicherten Personen (inkl. Angaben der  AHV-Löhne)
  • Jahresrechnungen inkl. Bericht der Kontrollstelle für mindestens die  letzten fünf Jahre vor Liquidationseröffnung
  • Angaben zur Stifterfirma
  • Angaben zu den Vermögensanlagen: Realisierbarkeit, Gründe für die Unterdeckung usw.
  • Angaben über ergriffene und geprüfte Sanierungsmassnahmen
  • Geplanter Liquidationsablauf
  • Weitere zweckdienliche Unterlagen

Versichertenkollektiv

Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so stellt der Sicherheitsfonds die Leistungen pro zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv (alle gemäss Anschlussvertrag bei der Vorsorgeeinrichtung versicherten Arbeitnehmer eines Arbeitgebers; Vorsorgewerk) sicher (Art. 56 Abs. 3 i.V.m. 56 Abs. 1 Bst. b. und c. BVG).

Zahlungsunfähig ist ein Versichertenkollektiv, wenn es fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Art. 25 Abs. 1 SFV).

Nicht mehr möglich ist die Sanierung eines Versichertenkollektivs, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b. SFV).

Der Sicherheitsfonds stellt die Ansprüche der Versicherten auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge sicher. Es erfolgt somit nicht eine Sicherstellung der vom angeschlossenen Arbeitgeber allenfalls nicht bezahlten Beiträge.

  • Sichergestellt werden die durch die Aktiven des Vorsorgewerks nicht gedeckten Leistungen. Freie Mittel, Rückstellungen für Sondermassnahmen und andere nicht mehr benötigte Rückstellungen auf der Stufe Vorsorgewerk sind zugunsten der Unterdeckung aufzulösen.
  • Sichergestellt werden die nach dem BVG geschuldeten gesetzlichen Leistungen.
  • Ebenfalls sichergestellt werden die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen.

Die Sicherstellung der reglementarischen Leistungen erfolgt bis zu einer Obergrenze (Art. 56 Abs. 2 BVG). Die Obergrenze richtet sich nach dem massgebenden Lohn und damit nach dem gemäss Reglement versicherten Lohn. Sie wurde auf der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages gemäss BVG festgesetzt und liegt aktuell bei CHF 132‘300.-- (Stand ab 01.01.2023).

Verfügt ein Arbeitgeber über mehrere Vorsorgepläne (eventuell auch bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen), so werden für die Bestimmung der Obergrenze sämtliche Pläne pro Arbeitnehmer berücksichtigt.

Liegt ein versicherter Lohn über der Obergrenze, so wird er bis auf die Obergrenze gekürzt und das Versichertenkonto auf dieser Basis neu berechnet.

Folgende Aufwendungen bilden nicht Gegenstand einer Sicherstellung (keine abschliessende Aufzählung):

  • Verwaltungskosten, Verzugs- und andere Zinsen (ausser dem gesetzlich  geschuldeten Zins auf den Altersguthaben, Art.15 BVG)
  • Risikobeiträge
  • Arbeitgeberbeitragsreserven
  • Freiwillige Leistungen

Der Sicherheitsfonds kann ab Eröffnung des Zwangsverwertungsverfahrens über den Arbeitgeber Vorschüsse zur Sicherstellung der Leistungen erbringen.

Die Leistungen des Sicherheitsfonds erfolgen zweckgebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung. Die Liquidations- oder Konkursverwaltung hat die Sicherheitsleistung neben der Liquidations- oder Konkursmasse gesondert zu verwalten.

Die bei Zahlungsunfähigkeit eines Vorsorgewerks vom Sicherheitsfonds geleisteten Leistungen sind Vorschüsse und haben einen provisorischen Charakter (BGE 132 V 127 E. 4). Die Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, trotz Vorschusszahlung ihre Forderung im Konkurs einzugeben. Der Sicherheitsfonds ist über nachträgliche Dividendenzahlungen zu informieren.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt «Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds und Konkursdividenden»

Die Sicherstellung der fälligen gesetzlichen und reglementarischen Leistungen ist dem Sicherheitsfonds durch eine Forderungseingabe zu beantragen. Dieses muss von folgenden Belegen begleitet sein:

  • Unterlagen zur Feststellung der eingetretenen Insolvenz des Arbeitgebers wie zum Beispiel Kopie des Handelsamtsblatts oder Handelsregisterauszugs, Publikation der Konkurseröffnung.
  • Anschlussvertrag und /oder Vorsorgereglement.
  • Nachgeführte Alterskonti der Versicherten mit Angaben zum versicherten Lohn.
  • Beitragskontokorrent.
  • Angaben über allfällige freie Mittel sowie nicht mehr benötigte Rückstellungen und Reserven für das Versichertenkollektiv.
  • Soweit vorhanden Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten Jahre des  Versichertenkollektivs.
  • Weitere zweckdienliche Unterlagen.