2024

Der Sicherheitsfonds BVG zieht erstmals für das Geschäftsjahr 2024 die Aufsichtsabgabe der Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK BV) ein. Der Beitrag wird durch sämtliche dem FZG unterstellte Vorsorgeeinrichtungen finanziert und ist Teil der Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen (Art. 16 SFV). Ab Juli 2024 können die Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 58a BVG über den Sicherheitsfonds bei der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) zusätzliche Informationen zu Leistungsansprüchen abfragen.

2017

Auf den 1. Januar 2017 treten neue Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung in Kraft. In Art. 24a FZG werden die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule jeweils im Januar alle Inhaber der im Dezember geführten Vorsorgeguthaben zu melden.

2005

Im Rahmen der 1. BVG Revision wird festgelegt, dass Guthaben auf Freizügigkeitseinrichtungen, welche bis 10 Jahre nach dem ordentlichen Rücktrittsalter nicht abgeholt werden, an den Sicherheitsfonds zu übertragen sind. Der Sicherheitsfonds verwendet die Guthaben zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule. Als weitere Aufgabe erhält der Sicherheitsfonds die Pflicht, den AHV-Ausgleichskassen deren Kosten für BVG-Anschlusskontrollen der Arbeitgeber zu entschädigen.

2002

Der Sicherheitsfonds wird Verbindungsstelle für den Bereich berufliche Vorsorge im Rahmen der bilateralen Abkommen mit den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Europäischen Freihandelsassoziation).

2000

Für das Jahr 2000 gilt erstmals das mit der Ausdehnung der Insolvenzdeckung eingeführte Beitragswesen, wonach nicht mehr nur die registrierten sondern sämtliche dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen mit dem Sicherheitsfonds Beiträge abrechnen. Es werden zwei getrennte Beiträge erhoben, wobei neben den koordinierten Löhnen neu auch die Austrittsleistungen und die Rentenleistungen Bemessungsgrundlage sind.

1999

Ab dem 1. Mai 1999 fungiert der Sicherheitsfonds als Zentralstelle 2. Säule.

1998

Aufgrund des Zusammenschlusses der bisherigen Verbände der Vorsorgeeinrichtungen zum Schweizerischen Pensionskassenverband (ASIP) ändert sich auch die Zusammensetzung der Vereinigung zur Durchführung des Sicherheitsfonds BVG. Neben dem ASIP gehören dieser weiterhin der Schweizerische Versicherungsverband, die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen und der Verband Schweizerischer Kantonalbanken an.

1998

Der Bundesrat erlässt die neue Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV).

1997

Auf den 1. Januar 1997 wird die Insolvenzdeckung auf die ausserobligatorische Vorsorge (bis zu einer Obergrenze) ausgedehnt. Gleichzeitig wird für die Sicherstellung der Leistungen auf der Stufe eines Versichertenkollektivs die gesetzliche Grundlage geschaffen. Neu hat der Sicherheitsfonds BVG auch das allgemeine Defizit der Auffangeinrichtung BVG zu decken.

1989

Das Bundesgericht stützt in seinem Entscheid vom 27. Januar die Praxis des Sicherheitsfonds, auf der Stufe Versichertenkollektive Leistungen sicherzustellen, erachtet die gesetzliche Grundlage dazu aber als ungenügend. Weiter hält es fest, dass der Sicherheitsfonds Leistungen und nicht Beiträge sicherstellt, weshalb für Risikobeiträge, Verwaltungskosten usw. keine Sicherstellung erfolgt.

1987

Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen rechnen zum ersten Mal Beiträge mit dem Sicherheitsfonds ab. Der Beitragssatz liegt bei 0,2% der nach BVG koordinierten Löhne. 1987 werden auch zum ersten Mal Leistungen im Insolvenzfall in der Höhe von CHF 34'215.00 erbracht.

1986

Der Bundesrat erlässt die Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds (SFV 2).

1985

Der Stiftungsrat des Sicherheitsfonds BVG gibt sich am 17. Mai ein Reglement und beauftragt am 16. Dezember die Vereinigung zur Durchführung des Sicherheitsfonds BVG mit der Betreibung des Sicherheitsfonds. Die Vereinigung besteht aus dem Interkantonalen Verband für Personalvorsorge, der Konferenz der Geschäftsleiter von Personalversicherungen, dem Schweizerischen Verband für privatwirtschaftliche Personalvorsorge, der Vereinigung der verbandlich organisierten Vorsorgeeinrichtungen, der Schweizerischen Vereinigung privater Lebensversicherer, der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen und dem Verband Schweizerischer Kantonalbanken.

1984

Nachdem sich die Spitzenorganisationen auf keine Lösung für den Sicherheitsfonds BVG einigen können, errichtet der Bundesrat die Stiftung am 17. Dezember mittels Verordnung (SFV 1).

1982

Verabschiedung des BVG, nach welchem die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber die paritätisch verwaltete Stiftung Sicherheitsfonds BVG errichten. Aufgaben des Sicherheitsfonds BVG sind die Entrichtung von Zuschüssen wegen ungünstiger Altersstruktur, die Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen im Falle einer zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung und die Übernahme der der Auffangeinrichtung im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss von Arbeitgebern entstandenen Kosten.