Informationsaustausch zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der ZAS
Am 1. Juli 2024 sind neue Bestimmungen zum Informationsaustausch zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) in Kraft getreten. Der neue Art. 58a BVG sieht vor, dass Vorsorgeeinrichtungen zur Abklärung von Leistungsansprüchen der Rentnerinnen und Rentner über die Zentralstelle 2. Säule Anfragen an die ZAS richten können. Diese Abfragemöglichkeit ersetzt den Austausch von passwortgeschützten Excel-Dateien zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und der ZAS.
Die ZAS verfügt nur für Personen, für welche sie selbst eine Rente auszahlt (hauptsächlich Rentner im Ausland), über die in Art. 58a BVG genannten Informationen. Für alle anderen Personen beschränken sich die Informationen der ZAS auf die für die Rentenzahlung zuständige AHV-Ausgleichskasse sowie auf ein allfälliges Todesdatum.
Die per E-Mail bestehenden direkten Abfragemöglichkeiten der Einrichtungen der 2. Säule bei der ZAS zur AHV-Nummer und zum Lebensnachweis (UPIViewer und UPIServices) werden unverändert weitergeführt.
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