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Auswirkungen des BREXIT auf die Barauszahlung

Das Vereinigte Königreich hat die EU am 31. Januar 2020 verlassen. Mit Ablauf der Übergangsperiode am 31. Dezember 2020 sind damit das Freizügigkeitsabkommen und die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar.

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben ein Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger ausgehandelt, das am 01.01.2021 in Kraft tritt. Dieses Abkommen ist jedoch auf die Barauszahlung der BVG-Freizügigkeitsleistung nicht anwendbar.

Ohne Einigung zwischen der EU und  dem Vereinigten Königreich gilt für Personen, welche sich im Vereinigten Königreich niedergelassen haben und in keinem EU-Staat erwerbstätig sind, ab dem 1. Januar 2021 die Einschränkung zur Barauszahlung bei Versicherungspflicht nicht mehr. Diese Personen haben Anspruch auf Auszahlung ihres gesamten Guthabens aus beruflicher Vorsorge. Eine Abklärung der Sozialversicherungspflicht ist nicht mehr erforderlich, selbst wenn die Person vor dem 1. Januar 2021 aus der Schweiz ausgereist ist.

(Mitteilung der Verbindungsstelle)