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Beitragssätze 2022
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) genehmigte im Mai 2021 auf Antrag des Stiftungsrates des Sicherheitsfonds die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2022 wie folgt:
- Beitragssatz 0.12% für die Erbringung der Zuschussleistungen bei ungünstiger Altersstruktur aufgrund der nach BVG pro rata koordinierten Lohnsummen.
- Beitragssatz 0.005% für die Erbringung von Insolvenz- und anderen Leistungen aufgrund der reglementarischen Austrittsleistungen aller aktiv versicherten Personen sowie der mit 10 multiplizierten Rentenleistungen aus der Betriebsrechnung. Damit bleiben beide Beitragssätze im Vergleich zum Bemessungsjahr 2021 unverändert.
Die Beiträge für das Jahr 2022 werden per 30. Juni 2023 zur Bezahlung fällig.
Auswirkungen des BREXIT auf die Barauszahlung
Das Vereinigte Königreich hat die EU am 31. Januar 2020 verlassen. Mit Ablauf der Übergangsperiode am 31. Dezember 2020 sind damit das Freizügigkeitsabkommen und die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar.
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben ein Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger ausgehandelt, das am 01.01.2021 in Kraft tritt. Dieses Abkommen ist jedoch auf die Barauszahlung der BVG-Freizügigkeitsleistung nicht anwendbar.
Ohne Einigung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gilt für Personen, welche sich im Vereinigten Königreich niedergelassen haben und in keinem EU-Staat erwerbstätig sind, ab dem 1. Januar 2021 die Einschränkung zur Barauszahlung bei Versicherungspflicht nicht mehr. Diese Personen haben Anspruch auf Auszahlung ihres gesamten Guthabens aus beruflicher Vorsorge. Eine Abklärung der Sozialversicherungspflicht ist nicht mehr erforderlich, selbst wenn die Person vor dem 1. Januar 2021 aus der Schweiz ausgereist ist.
(Mitteilung der Verbindungsstelle)