Generelle Meldepflicht für Einrichtungen
In Art. 24a FZG werden die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule jeweils im Januar alle Inhaber der im Dezember geführten Vorsorgeguthaben zu melden.
Meldeumfang
Meldeform
Der Sicherheitsfonds stellt für die jährliche Meldung ein Meldeportal zur Verfügung. Die Meldung hat über dieses Web-Portal mittels eines strukturierten Datenstammes (Format CSV) oder über WebService (Format XML) zu erfolgen.
Kontakt Zentralstelle
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Gerne nehmen wir auch schriftliche Anfragen entgegen.
- Zentralstelle 2. Säule
Sicherheitsfonds BVG
Geschäftsstelle
Postfach 1023
3000 Bern 14
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Formular: Anmeldung/Mutation der Kontaktperson für die Meldung an die Zentralstelle
Datensicherheit und Datenschutz
Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass sämtliche, der Sicherheitsfonds BVG zugänglich gemachten Personendaten gemäss den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes behandelt und durch angemessene technische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.