Generelle Meldepflicht für Einrichtungen

In Art. 24a FZG werden die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule jeweils im Januar alle Inhaber der im Dezember geführten Vorsorgeguthaben zu melden.

Meldeumfang

  • Zu melden sind alle aktiven Versicherten (Versicherte mit mehreren Vorsorgeplänen in der gleichen Einrichtung sind wenn möglich nur einmal zu melden).
  • Zu melden sind auch alle Versicherten mit Beitragsbefreiung, für welche der Rentenentscheid noch aussteht.
  • Zu melden sind alle Personen mit noch nicht ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen.
  • Damit sind auch die Personen, die bereits vor Anfang Dezember aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sind, zu melden, soweit deren Guthaben Anfang Dezember noch nicht an eine neue Einrichtung übertragen waren. Auch Personen, deren Guthaben irrtümlich übertragen wurden und im Dezember bei einer Einrichtung liegen, sind der Zentralstelle 2. Säule zu melden.
  • Damit garantiert werden kann, dass die Meldungen vollständig sind, wird nicht auf den Stand per Ende Jahr sondern auf denjenigen des ganzen Monats Dezember abgestellt. Dies bedeutet insbesondere, dass auch Personen mit Guthaben, welche im Dezember respektive per Ende Jahr aus einer Einrichtung ausgetreten sind, in der Meldung der bisherigen Einrichtung an die Zentralstelle enthalten sein müssen, selbst wenn deren Guthaben bereits im Dezember an die neue Einrichtung übertragen wurden. Dies hat zur Folge, dass im Verlauf des Dezembers übertragene Guthaben jeweils von zwei Einrichtungen gemeldet werden. Diese Doppelmeldungen wurden vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, um die Vollständigkeit der Meldungen garantieren zu können.
  • Keine Meldepflicht besteht für Rentenbezügerinnen und -bezüger. Einrichtungen, welche nur Renten ausrichten und damit keine Personen zu melden haben, können dies auf dem Anmeldeformular speziell vermerken.

Gemäss Art. 24c FZG und Art. 19c Abs. 3 FZV sind der Zentralstelle die folgenden Daten zu melden:

  1. Name und Vorname der versicherten Person
  2. AHV-Versichertennummer der Person
  3. Geburtsdatum der Person
  4. Name der Einrichtung
  5. Die Kontaktlosigkeit

Ein Guthaben ist kontaktlos, soweit der Einrichtung die Adresse der versicherten Person nicht bekannt ist. Keine Kontaktlosigkeit liegt grundsätzlich bei einer aktiven Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung vor, da der Kontakt zumindest über den Arbeitgeber gewährleistet ist. Die Zentralstelle benötigt die Angaben zur Kontaktlosigkeit, damit die Suche nach Berechtigten an vergessenen Guthaben (Art. 24d FZG) eingegrenzt werden kann. Als vergessen gilt ein Guthaben, wenn die berechtigte Person das ordentliche Rentenalter nach BVG erreicht hat, ohne dass der Anspruch geltend gemacht wurde. Zu verhindern ist, dass auch für Versicherte, die über das ordentliche Rücktrittsalter bei einer Vorsorgeeinrichtung aktiv versichert sind, eine Adresssuche erfolgt. Ohne speziellen Vermerk gehen wir bei Vorsorgeeinrichtungen davon aus, dass bei sämtlichen gemeldeten Guthaben der Kontakt besteht.

Für die Zuordnung von Guthaben zu Anfragen von Personen, welche Vorsorgeguthaben suchen, ist es hilfreich, wenn wir das Geschlecht der versicherten Person kennen. Uns ist aus diesem Grund gedient, wenn auch das Geschlecht respektive die alte AHV-Nummer mitgemeldet werden, weshalb die Möglichkeit für die freiwillige Meldung dieser Daten gegeben wird. In einem weiteren Feld können weitere Angaben wie etwa die Konto- oder Policennummer zu Freizügigkeitsguthaben angegeben werden.

Nicht unter die Meldepflicht fallen insbesondere die Höhe des Guthabens und weitere Angaben zur Versicherung wie die bei einer Scheidung relevanten Daten.

Meldeform

Der Sicherheitsfonds stellt für die jährliche Meldung ein Meldeportal zur Verfügung. Die Meldung hat über dieses Web-Portal mittels eines strukturierten Datenstammes (Format CSV) oder über WebService (Format XML) zu erfolgen.

Auf dem Portal wird ein Musterdatensatz zur Verfügung gestellt. Die Meldung ist nur mit der im Portal vorgegebenen Struktur möglich. Die Struktur enthält mit dem Geschlecht, der alten AHV-Nummer, dem Kontakt und weiteren Angaben auch Felder, die nicht zwingend ausgefüllt sein müssen. Es ist wichtig, dass ohne Angaben zu einem Bereich ein leeres Feld beibehalten wird, damit die vorgegebene Struktur eingehalten wird. Konkret hat die Meldung in der folgenden Struktur zu erfolgen:

Der Einstieg auf das Meldeportal erfolgt über ein zweistufiges Identifikationsverfahren. Nach der Anmeldung mittels Vertragsnummer, Nummer der Einrichtung und Passwort wird zusätzlich ein über SMS auf das persönliche Mobile zugestellter Code verlangt.

Kontakt Zentralstelle

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Gerne nehmen wir auch schriftliche Anfragen entgegen.

  • Zentralstelle 2. Säule
    Sicherheitsfonds BVG
    Geschäftsstelle
    Postfach 1023
    3000 Bern 14

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infowhatever@zentralstelle.ch

Formular: Anmeldung/Mutation der Kontaktperson für die Meldung an die Zentralstelle

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