Beitragsabrechnung

Teil A

 

  • Bei Teil A muss neben der Summe der koordinierten Löhne pro rata (Punkt 1.1) unbedingt die Summe der Altersgutschriften (Punkt 2.4.) angegeben werden, auch wenn keine Zuschussberechnung vorgenommen wird.
  • Einzelversicherte sind im Teil A und insbesondere bei der Zuschussberechnung nur zu berücksichtigen, wenn es sich um selbständig tätige Personen handelt, die während mindestens sechs Monaten der obligatorischen Versicherung unterstanden und sich unmittelbar danach freiwillig versicherten (Art. 58 Abs. 5 BVG).
  • Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige (Weiter-) Versicherungen von Personen ohne Arbeitstätigkeit (Arbeitsunterbruch, Arbeitslosigkeit, vorzeitiger Altersrücktritt über FAR) nach Art. 47 BVG. Einzelpersonen, die bei einem nicht der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Arbeitgeber tätig sind, sind beim Teil A zu berücksichtigen, bei der Zuschussberechnung aber in Abzug zu bringen (Ziff. 2.2.1. und 2.5.1.).
  • Personen, welche sich gestützt auf Art. 47a BVG nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung freiwillig weiterversichern lassen, sind im Teil A nicht zu berücksichtigen.
  • Dort wo ein Zuschuss für ungünstige Altersstruktur anhängig gemacht wird, ist eine Liste der zuschussberechtigten Arbeitgeber einzureichen.
  • Ein Zuschuss kann nur bezogen auf das gesamte nach BVG versicherte Personal eines Arbeitgebers geltend gemacht werden. Bestehen für einen Arbeitgeber im Bereich des BVG mehrere Pläne, so ist die Zuschussberechtigung über das Total sämtlicher Pläne zu bestimmen.
  • Bestehen für einen Arbeitgeber Anschlussverträge für das BVG bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen, so sind die Zahlenwerte für diesen Anschluss unter den Punkten 2.2.1 und 2.5.1 aufzuführen. Die Vorsorgeeinrichtung füllt für diesen Arbeitgeber das grüne Formular SF 3 aus. Der Arbeitgeber kann anschliessend einen möglichen Zuschuss wegen ungünstiger Altersstruktur zusammen mit dem Formular SF 3 der anderen Einrichtung(en) direkt über das Formular SF 4 beim Sicherheitsfonds anhängig machen.
  • Im Teil A nicht abrechnungspflichtig (und auch nichtzuschussberechtigt) sind Personen mit Beitragsbefreiung (Invaliditätsfälle). Im Teil B sind die im Rahmen der Beitragsbefreiung weitergeführten Sparguthaben unter Punkt 3.1 nicht einzubeziehen. Die ausbezahlten Renten sind unter Punkt 3.3 zu deklarieren.