Einschränkung der Barauszahlung nach Ausreise
Eine Person, welche die Schweiz definitiv verlässt, um sich in einem EU- oder EFTA-Land niederzulassen und die Barauszahlung ihres Guthabens aus beruflicher Vorsorge verlangt, muss den Nachweis erbringen, dass sie im entsprechenden Land nicht der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterliegt.
Die Barauszahlung des Vorsorgeguthabens ist bei Ausreise unter den folgenden Bedingungen nicht möglich:
- Die Ausreise erfolgt nach dem 31.5.2007 und
- die Barauszahlung betrifft ein Guthaben aus der gesetzlichen Minimalvorsorge (BVG) und
- die Ausreise erfolgt in ein Land der EU oder der EFTA und
- die Person untersteht im neuen Land der obligatorischen staatlichen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen.
Personen, welche in einem Land der EU oder der EFTA eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, können das Guthaben aus der gesetzlichen Minimalvorsorge nicht bar beziehen, wenn sie im neuen Land der obligatorischen staatlichen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterstehen.
Besteht das Vorsorgeguthaben einer Person aus Leistungsansprüchen aus der obligatorischen und aus der ausserobligatorischen Vorsorge, so kann nur die Leistung aus der obligatorischen Vorsorge nicht bar bezogen werden. Ist nur einer der oben genannten Punkte nicht erfüllt, so kann das ganze Guthaben bei der Ausreise ins Ausland bar bezogen werden.
Die Barauszahlung ist unzulässig, wenn eine versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt und neu in Liechtenstein wohnt.
Ist die Barauszahlung nicht möglich, so verbleibt das Guthaben in der Schweiz auf einem Sperrkonto (Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice). Bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter bzw. frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter wird das Guthaben an die Person ausbezahlt. Es findet kein Transfer des Guthabens aus beruflicher Vorsorge in die ausländische Sozialversicherung statt.
Ausnahmen
(Keine Abklärung des Sicherheitsfonds BVG notwendig)
Die Kapitalauszahlung ist ohne Abklärung der Versicherungssituation im Ausreiseland möglich, soweit die Auszahlung als Altersleistung erfolgt. Guthaben auf Freizügigkeitskonten oder -policen können ab fünf Jahren vor Erreichen des AHV-Referenzalters bar bezogen werden.
Ebenfalls ohne Abklärung durch den Sicherheitsfonds möglich ist die Auszahlung von Guthaben aus beruflicher Vorsorge, welche die gesetzlichen Mindestleistungen übersteigen (so genannte ausserobligatorische Guthaben).
Die Möglichkeit, einen Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum zu erhalten, ist durch die Einschränkungen nicht tangiert und ohne Abklärung durch den Sicherheitsfonds möglich.
Bei Ausreise in ein Land ausserhalb der EU oder der EFTA ist keine Abklärung der Versicherungssituation durch den Sicherheitsfonds notwendig.
Abklärung der Versicherungspflicht:
Wie gehe ich vor?
Der Sicherheitsfonds BVG hat mit den Sozialversicherungsbehörden verschiedener Staaten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Abklärung der Sozialversicherungspflicht abgeschlossen und entsprechende Antragsformulare ausgearbeitet.
In welches Land reise ich aus?
Aufgaben der Verbindungsstelle
Das mit dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit übernommene EU-Recht koordiniert die verschiedenen nationalen Sozialversicherungssysteme. Es gibt insbesondere Antworten auf die Fragen, in welchem nationalen Versicherungssystem eine Person versichert ist und wie Leistungen einer Person bei Versicherungszeiten in mehreren Ländern zu bestimmen sind.
Das im Rahmen des Abkommens über die Personenfreizügigkeit übernommene EU Recht sieht für den internationalen Verkehr zwischen den Versicherungsträgern sowie den Trägern und den Personen, Verbindungsstellen vor. Der Sicherheitsfonds BVG ist die Verbindungsstelle der Schweiz für den Bereich berufliche Vorsorge.
Als Verbindungsstelle kann der Sicherheitsfonds BVG unmittelbar mit den jeweiligen Verbindungsstellen im Ausland verkehren.
Personen und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können sich direkt oder über den Sicherheitsfonds an die ausländischen Versicherungsträger wenden. Ebenso können sich auch ausländische Versicherungsträger oder Personen direkt oder über den Sicherheitsfonds an schweizerische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wenden.
Soweit der Kontakt zwischen einem Versicherungsträger und einer sich in einem anderen Land aufhaltenden Person besteht, erfolgt der Verkehr direkt zwischen der Versicherung und der Person.