Aufgaben nach Art. 56 BVG

Im Art. 56 BVG werden dem Sicherheitsfonds die folgenden Aufgaben übertragen:

  • Ausrichtung von Zuschüssen an Vorsorgeeinrichtungen, welchen Arbeitgeber mit einer ungünstigen Altersstruktur angeschlossen sind (Bst. a).
  • Sicherstellung der gesetzlichen und der reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen
  • (Bst. b. und c ).
  • Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen (Bst. b).
  • Entschädigung der Auffangeinrichtung für die Kosten, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit nach den Artikeln 11 Absatz 3bis und 60 Absatz 2 BVG sowie nach Artikel 4 Absatz 2 des vom 17. Dezember 1993 Freizügigkeitsgesetzes (FZG) entstehen und nicht auf den Verursacher überwälzt werden können (Bst. d).
  • Abdeckung von Lücken, welche den Vorsorgeeinrichtungen im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation, die innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttretten des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 erfolgte, durch die Anwendung dieses Gesetzes entstanden (Bst. e).
  • Durchführung der Zentralstelle 2. Säule (Bst. f).
  • Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA Europäischen Freihandelsassoziation (Bst. g).
  • Entschädigung der AHV-Ausgleichskassen für die Kosten im Zusammenhang mit der BVG-Anschlusskontrolle (Bst.h)