Beitragsabrechnung

Teil B

 

  • Unter Punkt 3.1 ist die Summe der Ansprüche aller aktiven Versicherten (Deckungs- resp. Sparkapital) zu berücksichtigen (nicht die im Verlaufe eines Bemessungsjahres effektiv ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen).
  • Bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung per Ende Jahr sind die Austrittsleistungen für dieses Jahr noch bei der alten Einrichtung zu deklarieren, selbst wenn die Guthaben bereits vor dem 31.12. auf die neue Einrichtung übertragen worden sein sollten.
  • Bei Personen, welche sich gestützt auf Art. 47a BVG nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung freiwillig weiterversichern lassen, sind die weitergeführten Sparguthaben bis zur Pensionierung im Teil B unter Punkt 3.1 einzubeziehen.
  • Unter Punkt 3.2 ist das Altersguthaben gemäss BVG-Schattenrechnung der aktiven Versicherten einzutragen. Dieser Punkt entspricht der Grösse, welche in der Pensionskassenstatistik des Bundesamtes für Statistik unter der Rubrik Punkt B41 anzugeben ist.
  • Unter Punkt 3.3 fallen sämtliche Arten von Rentenleistungen (bei Alter, Tod, Invalidität sowie bei vorzeitiger Pensionierung) inkl. Teuerungsausgleich. Ebenfalls beitragspflichtig sind Rentenleistungen welche durch eine Versicherungsgesellschaft ausgerichtet werden. Für den Fall, dass die Beiträge bereits über die Einrichtung des Versicherers abgerechnet worden sind, ist dies unter Angabe der Einrichtung und der Vertragsnummer anzumerken.
  • Unter Punkt 3.4 ist der Deckungsgrad und unter Punkt 3.5 der technische Zinssatz einzutragen. Beide Werte sind auch im Anhang zur Jahresrechnung einer Vorsorgeeinrichtung anzugeben (Deckungsgrad: Punkt 5.9; technischer Zinssatz: Punkt 5.6). Für den Deckungsgrad nach Art. 44 BVV 2 wird im Anhang zur Verordnung BVV 2 die Formel für die Berechnung angeführt. Der technische Zinssatz (auch Zins oder Zinsfuss genannt) wird für die versicherungstechnische Berechnung der Vorsorgekapitalien der Rentner benötigt.
  • Für den Fall, dass innerhalb der Vorsorgeeinrichtung keine aktiven Versicherten geführt werden, ist das Formular mit dem Vermerk des Anschlusses an eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung zu ergänzen und gleichzeitig zu bestätigen, dass über die Einrichtung im Bemessungsjahr keine Rentenleistungen ausbezahlt werden und per Ende des Bemessungsjahres ebenfalls keine Kapitalien von Versicherten geführt werden.